top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Miriam Lewerenz Fotografie

 

 

Stand 01.01.2024

 

§ 1 Geltung / Allgemeines

 

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Miriam Lewerenz durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers.

Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

 

(2) Der Auftragnehmer kann die Fotografien selbst oder durch Dritte durchführen lassen.

 

  1. “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte,

gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetze handeln.

 

  1. Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen

hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber erkennt die Bildauffassung und Gestaltung mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind somit ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

 

  1. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde

Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

 

  1. Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem

alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.

 

  1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.

 

  1. Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich und durch Zahlung der Honorarvorkasse zu bestätigen.

 

  1. Bei Aufträgen von Hochzeiten:
    9.1. Der Auftragnehmer wird der einzige professionelle Fotograf sein, der an dem Hochzeitstag beauftragt wird. Die Positionierung von Kameras und Ausrüstung sowie die freie Sicht des Auftragnehmers auf die zu fotografierenden Personen hat Priorität sowohl vor allen anderen Privataufnahmen durch Gäste und Familienangehörige als auch vor Aufnahmen durch professionelle Videografen, die möglicherweise in Verbindung mit der Hochzeit engagiert werden.
    9.2. Die Gäste sind herzlich eingeladen, auf der Hochzeit Schnappschüsse als persönliche Erinnerung aufzunehmen. Die Aufnahme der Trauung sowie die Aufnahme der Portrait- und Gruppenfotos bleiben aber ausdrücklich dem Auftragnehmer vorbehalten.
    Sollte trotz dieser Vereinbarung ein weiterer Fotograf Aufnahmen anfertigen, und diese Arbeiten auf Aufforderung des Auftragnehmers und/oder der Auftraggeber nicht unverzüglich unterlassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die fotografische Begleitung der Hochzeit abzubrechen. Die Auftraggeber müssen in diesem Fall die gemäß diesem Vertrag gebuchten Leistungen trotzdem vollumfänglich bezahlen.
    9.3. Sollte ein Videograf oder Videoteam beauftragt werden, so muss dies vorher ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden. Der Auftraggeber hat den Videograf rechtzeitig darauf hinzuweisen, den Auftragnehmer keinesfalls bei der Ausführung seiner Arbeiten zu behindern, zum Beispiel in dem er dem Auftragnehmer die Sicht auf die zu fotografierenden Personen und Momente versperrt. Dies gilt insbesondere für die Aufnahmen während der Trauung sowie für die Portrait- und Gruppenfotos.
    Sollte der Videograf dem Auftragnehmer diesen Spielraum nicht gewähren, sind sich die Auftraggeber darüber bewusst, dass während der fotografischen Begleitung wichtige Fotomomente nicht festgehalten werden können. Die Auftraggeber werden in diesem Fall die gemäß diesem Vertrag gebuchten Leistungen trotzdem vollumfänglich bezahlen.

 § 2 Nutzungs- und Urheberrecht

  1. Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen

Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftraggeber wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.

 

  1. Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den

Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.

 

  1. Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher

Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.

 

  1. Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von einer Online-Galerie oder wie vereinbart über.

 

  1. Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.

 

  1. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format

JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.

 

  1. Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei

Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

 

  1. Dem Fotografen steht zu, entstandenes Bildmaterial in sein Portfolio einfließen zu lassen.

Die Veröffentlichung des Bildmaterials für Werbezwecke wird anonym gehandhabt.

 

  1. Bei Aufträgen von Hochzeiten:
    9.1 Alle Preise für Aufnahmen von Hochzeiten schließen die Einräumung der Veröffentlichungsrechte ein, sowie einen daraus resultierenden bereits eingerechneten Nachlass von 25% des Paketpreises. Durch diese Inanspruchnahme willigt der Auftraggeber ein, dass der Auftragnehmer die Bilder im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen auf Webseiten oder Magazinen vornehmen darf. Der Auftragnehmer darf die Bildnisse auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Auftragnehmers dient. Der Auftraggeber ist insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und wird auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzt und erklärt sich selbst auch damit einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen.

 

  1.  Bei Aufträgen von Fotoshootings & Geschäftskunden:

10.1 Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Der Auftraggeber willigt daher ein, dass der Auftragnehmer die Fotos im Rahmen der Eigenwerbung nutzt und insbesondere Veröffentlichungen auf Webseiten oder Magazinen vornehmen darf. Der Auftragnehmer darf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Auftragnehmers dient. Der Auftraggeber ist insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und wird auch die zu fotografierenden Personen darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Der Auftraggeber versichert, dass er in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Fotos besitzt und erklärt sich selbst auch damit einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen. Der Auftraggeber kann spätestens bei Übergabe der Bilder einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Auftragnehmer ausdrücklich widersprechen. Dies bedarf der Schriftform.

 

 

§ 3 Vergütung/Honorare

  1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte

Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Preisliste.

 

  1. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen

Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der

Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.

 

4.,5.und 6.gelten zusätzlich nur bei Aufträgen von Hochzeiten:

 

  1. Mit der Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Endauftragssumme fällig.

Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

 

  1. Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Hochzeit, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Auftragnehmer die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Anzahlung zurückerstatten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Auftragnehmer wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden, der mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

 

  1. Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer

Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

§ 4 Haftung / Gefahrübergang

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

 

  1. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre

Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

  1. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem

Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung

erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat(z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

 

  1. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

§ 4 VERTRAGSSTRAFE, SCHADENERSATZ

 

  1. Bei jeglicher unberechtigter (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung,

  2. ​

  3. Durch die in § 9. 1. AGB vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

 

§ 5 Datenschutz

      Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

§ 6 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtstand vereinbart.

  4. Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Mit der Buchung eines Termins stimmen Sie diesen AGB zu.

bottom of page